20.04.2012
Mit Spannung wurde das am 20. April 2012 von dem Landesgericht Hamburg gefällte Urteil im Urheberrechts-Streitfall zwischen der GEMA und dem Videoportal „You Tube“ erwartet. Nun entschied das Gericht: Der Videogigant muss jeder künftige Upload auf mögliche Urheberrechtsverletzungen prüfen!
Die bereits 1903 gegründete Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, vertritt die urheberrechtlichen Interessen von einheimischen und ausländischen Autoren, Textern und Sängern in der Bundesrepublik.
2009 lief der bis dahin geltende Vertrag zwischen der GEMA und der beliebten Entertainmentplattform „You Tube“ aus; seitdem konnte keine neue Übereinkunft erzielt werden. Bisher weigerte sich „You Tube“, den von der GEMA gemachten Vorschlag zu akzeptieren, wonach eine Gebühr für jeden Aufruf eines gestreamten Videos fällig sei, mit der Begründung, dass man nicht für die online gestellten Videos der Nutzer verantwortlich sei. In 2010 erhob die Verwertungsgesellschaft Klage gegen die Onlineplattform, die täglich nahezu 3 Milliarden Klicks verzeichnet.
Zwar betonte das Landesgericht Hamburg nun in seinem Urteil (siehe Pressemitteilung), dass die Google-Tochter die Videos nicht selber hochgeladen habe, jedoch werde sie ihren Kontrollpflichten nicht gerecht und sei daher im Sinne der Störerhaftung verantwortlich. Zudem habe „You Tube“ die angezeigten Videos zu spät nach Kenntnisnahme der Urheberrechtsverletzung entfernt. Im vorliegenden Fall habe der Branchenprimus erst nach über sechs Wochen das von der GEMA angezeigte Videomaterial gesperrt. Diesen Umstand bewertete das Gericht als unzureichend.
Das Gericht setzte in seinem viel beachteten Urteil fest, dass der Plattformanbieter zwar erst nach Meldung der Urheberrechtsverletzung, das heißt dem Hinweis auf einen Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes, Maßnahmen zu dessen Entfernung ergreifen müsse, doch gleichzeitig dafür Sorge zu tragen habe, dass keine erneuten Rechtsverletzungen geschehen.
Somit kann „You Tube“ zwar nicht für in der Vergangenheit hochgeladenes, urheberrechtsgeschütztes Videomaterial verantwortlich gemacht werden, denn dieses müsste erst angezeigt werden. Aber die GEMA kann nun jedes einzelne, ohne Zustimmung des Urhebers hochgeladene Werk melden, was angesichts der Tatsache, dass sie nahezu zwei Millionen Urheber betreut, von gravierender Bedeutung für die Internetplattform wäre.
Zwar ging es in diesem Prozess erst einmal nur um zwölf ausgewählte Lieder, jedoch betonte die GEMA bereits, dass die Auswahl nur einen repräsentativen Querschnitt darstelle und somit stellvertretend für alle auf „YouTube“ veröffentlichten, urheberrechtlich geschützten Werke stünde. Es bleibt abzuwarten, ob die GEMA nun im kommenden Schritt tatsächlich Millionen von Videos sperren will oder ob es nun doch noch zu einem neuen Vertragsabschluss kommt.
Ähnliche Streitfragen mit „YouTube“ gab es bereits in anderen europäischen Ländern, jedoch sind sie dort dahingehend beigelegt worden, dass die Onlineplattform einen Teil ihrer durch Werbung generierten Einnahmen abführt, was die GEMA jedoch nicht zufrieden stellt.
Die weitere Entwicklung bleibt somit abzuwarten. Die Tatsache, dass auf „You Tube“ pro Minute 60 Stunden neues Videomaterial hochgeladen wird, welches nun potentiell auf Urheberrechtsverletzungen geprüft werden muss, unterstreicht die Tragweite dieses Urteils. Zu konstatieren ist aber, dass durch dieses Urteil den Ansprüchen der Urheber, v.a. aber der Musikindustrie, Rechnung getragen wurde.
Sachsenhauser Rechtsanwälte