20.04.2012
Mit Spannung wurde das am 20. April 2012 von dem Landesgericht Hamburg gefällte Urteil im Urheberrechts-Streitfall zwischen der GEMA und Youtube erwartet. Nun entschied das Gericht: Das Videoportal muss jeden künftigen Upload auf mögliche Urheberrechtsverletzungen prüfen!
Die 1903 gegründete Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, vertritt die urheberrechtlichen Interessen von einheimischen und ausländischen Autoren, Textern und Sängern in Deutschland. 2009 lief der bis dahin geltende Vertrag zwischen der GEMA und der beliebten Entertainmentplattform Youtube aus. Seitdem konnte keine neue Übereinkunft erzielt werden, da sich Youtube weigerte, den von der GEMA gemachten Vorschlag zu akzeptieren, wonach eine Gebühr für jeden Aufruf eines gestreamten Videos fällig sei. In 2010 erhob die Verwertungsgesellschaft daraufhin Klage gegen die Onlineplattform, die täglich nahezu 3 Milliarden Klicks verzeichnet.
Zwar betonte das Landesgericht Hamburg nun in seinem Urteil, dass die Google-Tochter die Videos nicht selber hochgeladen habe. Jedoch werde sie ihren Kontrollpflichten nicht gerecht und sei daher im Sinne der Störerhaftung verantwortlich. Zudem habe Youtube die angezeigten Videos zu spät nach Kenntnisnahme der Urheberrechtsverletzung entfernt. Im vorliegenden Fall habe man erst nach über sechs Wochen das von der GEMA angezeigte Videomaterial gesperrt. Diesen Umstand bewertete das Gericht als unzureichend.
Das Gericht setzte in seinem viel beachteten Urteil fest, dass der Plattformanbieter zwar erst nach Meldung der Urheberrechtsverletzung, das heißt dem Hinweis auf einen Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes, Maßnahmen zu dessen Entfernung ergreifen müsse. Gleichzeitig aber habe Youtube dafür Sorge zu tragen, dass keine erneuten Rechtsverletzungen geschehen. Somit kann Youtube zwar nicht generell für in der Vergangenheit hochgeladenes, urheberrechtsgeschütztes Videomaterial verantwortlich gemacht werden, denn dieses müsste erst angezeigt werden. Die GEMA könnte nun aber jedes einzelne, ohne Zustimmung des Urhebers hochgeladene Werk melden. Angesichts der Tatsache, dass sie nahezu zwei Millionen Urheber betreut und auf Youtube pro Minute 60 Stunden neues Videomaterial hochgeladen wird, wäre dieser Schritt von gravierender Bedeutung für die Internetplattform.
Ähnliche Streitfragen mit Youtube gab es bereits in anderen europäischen Ländern. Dort sind sie dahingehend beigelegt worden, dass die Onlineplattform einen Teil ihrer durch Werbung generierten Einnahmen abführt. Ein Vorschlag, den die GEMA jedoch nicht zufrieden stellt, da diese „klickgenau“ abrechnen möchte.
Sachsenhauser Rechtsanwälte