Am 7. Mai 2012 hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die so genannte NIMs-Liste an die Europäische Kommission nach Brüssel geschickt, die diese nun prüfen wird. Mehrere Anlagenbetreiber fanden eine geringere Zuteilung ihrer erlaubten CO2-Emissionen als ursprünglich beantragt vor. Der Rechtsweg scheint aufgrund seiner europarechtlichen Tragweite schwierig.
Viele Anlagenbetreibern staunten nicht schlecht, als sie erfuhren, welche Emissions-Zuteilung ihnen für die Dritte Handelsperiode, die von 2013 bis 2020 angesetzt ist, auf der NIMs-Liste (die Abkürzung steht für National Implementation Measures) zugedacht wurde. Die NIMs-Liste wird von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union an die Kommission übermittelt, welche die Listen schließlich innerhalb eines mehrmonatigen Verfahrens zu genehmigen hat. Auf Basis der Kommissions-Entscheidung werden dann die endgültigen Bescheide an die Unternehmen versandt.
Doch wie sollen sich Anlagenbetreiber verhalten, wenn sie bereits mit der Zuteilung auf der im Mai veröffentlichten NIMs-Liste nicht einverstanden sind?
Der einzuschlagende Rechtsweg scheint aus verschiedenen Gründen unterschiedliche Hürden bereitzuhalten. Zum einen ist es vollkommen ungewiss, ob und wenn ja, wie eine erweiterte Zuteilung überhaupt implementierbar ist. Gewiss ist zwar davon auszugehen, dass die Betroffenen nicht per se schutzlos sind und die Zuteilung nicht als gegeben akzeptieren müssen, aber die besondere Problematik ergibt sich aus der erheblichen europarechtlichen Komponente dieses Sachverhaltes. Zudem gilt es zu beachten, dass es aus Mangel an Präzedenzfällen überhaupt keine vergleichbaren Verfahren gibt.
Es stellt sich also die Frage, wohin sollte sich der Anlagenbetreiber wenden, nach Brüssel oder nach Berlin? Um diese Frage zu beantworten, müsste vorab juristisch zunächst einmal geklärt werden, ob ein rechtliches Vorgehen bereits gegen die in Deutschland veröffentlichte und nach Brüssel gesandte NIMs-Liste oder dem späteren endgültigen Zuteilungsbescheid, der durch die Kommission gebilligt wird, gestartet werden sollte. Zudem ist dann wiederum überhaupt fraglich, ob die NIMs-Liste bereits als „Regelung“ zu qualifizieren ist.
Welche konkreten Möglichkeiten sich für die Betroffenen ergeben (so beispielsweise eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission oder ein Vorgehen an einem deutschen Gericht), muss aber unbedingt im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Minderzuteilung und den daraus resultierenden Mehrkosten für die gesamte Dritte Handelsperiode, die immerhin bis ins Jahr 2020 geht, geprüft und entschieden werden.
Sachsenhauser Rechtsanwälte