01.06.2012
Vermehrt klagten Unternehmer gegen zweifelhafte Machenschaften einer Gewerbebuch-Firma, die Auskunftsbögen mit verdeckten Kosten versendete, jetzt aber selbst durch eine Finesse zur Kasse gebeten wird…
Zunächst die Vorgeschichte:
Eine einschlägig bekannte Gewerbeauskunft verschickte Angebotsschreiben an zahlreiche Unternehmer. Das “Angebot”: ein aktualisierter Eintrag in ein Online-Branchenverzeichnis. Die Schreiben suggerierten, dass die Unternehmer lediglich eine knappe Prüfung ihrer bereits bestehenden Eintragungsdaten vornehmen müssten. Um die Seriosität zu unterstreichen, trugen die Anschreiben die Form des bekannten und seriösen Branchentelefonbuches „Gelbe Seiten“. Wohl nicht zuletzt aus diesem Grunde schickten zahlreiche Unternehmer diese Anschreiben ausgefüllt zurück. Ohne dabei zu wissen, dass sie sich soeben qua Unterschrift dazu verpflichtet hatten, für eine Online-Präsenz auf der Homepage der Gewerbeauskunft einen monatlichen Betrag von 89 Euro über mindestens zwei Jahre an diese zu entrichten. Derartige Bestimmungen fanden sich nämlich im Kleingedruckten.
Zahlreiche Unternehmer wollten dies nicht hinnehmen und klagten wegen Verstößen gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 I UWG. Sie wurden jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Unternehmer die in der unternehmerischen Korrespondenz erforderliche Sorgfalt an den Tag legen müsse, inbegriffen einer Überprüfung der AGB.
Ein offensichtliches Eigentor schossen sich die Macher dieser Anschreiben aber nun selbst (siehe becklink 1020551): Eine Dortmunder Anwaltskanzlei, die ein solches Anschreiben erhielt, antwortete mit einer Raffinesse: Sie korrigierte einige Passagen dahingehend, dass sie die Gewerbeauskunft selbst dazu verpflichtete, der Kanzlei für die Erlaubnis der Veröffentlichung ihrer Daten zu bezahlen. Vor dem Düsseldorfer Amtsgericht verklagt die Kanzlei nun die Auskunftszentrale und bediente sich dabei süffisant deren Argumente: Schließlich müsse jeder Unternehmer im geschäftlichen Verkehr genau prüfen, was in den AGB bzw. im Kleingedruckten stehe.
Im Sinne der Gerechtigkeit und um ein Zeichen gegen zunehmend dreistere Methoden – nicht nur im privaten Bereich – zu setzen, ist das Vorgehen der Dortmunder Kollegen begrüßenswert.
Sachsenhauser Rechtsanwälte