25.05.2012
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat die Klage eines Wettanbieters gegen das ihm auferlegte Verbot, innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) Online-Glückspiele zu bewerben und zu veranstalten, abgewiesen (Urteil vom 22.09.2011, Az. 27 K 4285/09) und dabei für den Bereich des (Landes-)Ordnungsrechtes das Marktortprinzip für anwendbar erklärt.
Der Kläger hatte im Frühjahr 1990 auf Grundlage der Gewerbegesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eine Genehmigung zum Betrieb einer Sportwetten-Annahmestelle erhalten. Später bot der Kläger seine Wettangebote auf einer bundesweit abrufbaren Internetdomain an, was ihm erstmals im Jahre 2008 von der Düsseldorfer Bezirksregierung untersagt wurde, da dieses Angebot ohne Erlaubnis gegen die rechtlich umstrittenen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrag verstieß.
Der Kläger solle, so das Gericht, entweder das Angebot gänzlich aus dem Internet entfernen oder aber dafür Sorge tragen, dass seine Wettangebote nicht mehr vom Gebiet des Landes NRW aus zugänglich sind. Dies sei mittels der so genannten Geolokalisation technisch möglich und müsse, falls dennoch eine Umgehungsmöglichkeit gegeben sei, durch eine zusätzliche Handy- oder Festnetzortung des am Glückspiel interessierten Users ergänzt werden. Mögliche Bedenken bezüglich einer unzulässigen Datenerhebung wiesen die Richter zurück, da Daten weder gespeichert noch übermittelt, sondern lediglich zur aktuellen Internetkommunikation benötigt würden.
Dabei stehe dem Land NRW für den Erlass des Vermittlungs- und Werbeverbots die territoriale Hoheitsgewalt (Verbandskompetenz) zu. Dies folge aus § 3 Abs.4 GlüStV. Danach wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Dies sei hier durch den Internetvertrieb auch in NRW der Fall. Bei der dadurch erfolgenden (landes-) grenzüberschreitend Regelung von Sachverhalten reiche nach völkerrechtlichen Grundsätzen zur Begründung der Regelungskompetenz eines Staates ein Anknüpfungspunkt im Inland aus. Ein solcher sei gegeben, wenn eine vom Ausland ausgehende Handlung im Inland konkrete Auswirkungen zeige (s. Rn. 30 ff.). Dem sog. Wirkungsprinzip entspricht im Bereich des Wettbewerbsrechts das vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte Marktortprinzip. Auf dieses zurückgreifend geht der BGH davon aus, dass bei Wettbewerbsverletzungen im Internet die Wettbewerbsregelungen des Staates Anwendung finden, in welchem sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auswirken soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 – I ZR 24/03). Diese Grundsätze seien – mangels Regelung im Staatsrecht – auf das Hoheitsgefüge der Bundesländer übertragbar.
Im vorliegenden Fall war das Wettsportangebot für den Gesamtmarkt Deutschland abrufbar und somit auch in NRW. Weitere Einwände des Klägers, wonach die Geolokalisation technisch problematisch sei, wies das Düsseldorfer Verwaltungsgericht zurück.
Neben der Tatsache, dass dem Kläger weder das Recht zur Bewerbung noch zum Angebot von Glücksspiel zustand, stellte das Düsseldorfer Verwaltungsgericht auch fest, dass die ihm gemäß dem Gewerbegesetz der DDR zugestandene Konzession sich nicht auf die „alten“ Bundesländer erstrecke. Zudem sehe diese 1990 erteilte Erlaubnis keine Gestattung eines Online-Glückspielangebotes vor.
Sachsenhauser Rechtsanwälte