29.03.2012
Ein Kläger (Fotograph), der bereits in der Vergangenheit Opfer von Urheberrechtsverletzungen wurde, ließ einen Ebay-Privatverkäufer aufgrund unberechtigter Nutzung von vier Fotos anwaltlich abmahnen. Das OLG Braunschweig lehnt in seinem Urteil vom 08. Februar 2012 die Erstattung der dadurch entstandenen Anwaltskosten ab.
§ 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG sieht vor, dass nur erforderliche Aufwendungen für eine Abmahnung zu erstatten sind. Das OLG Braunschweig entschied aber, dass die Einschaltung des Rechtsanwaltes in diesem Falle „unnötig“ gewesen sei. Der Kläger, so das Gericht, hätte seine Abmahnung auch ohne anwaltliche Unterstützung aussprechen können, da er aufgrund ähnlicher Fälle in der Vergangenheit, in denen er sowohl einen Anwalt beauftragte als auch selber Abmahnungen verfasste, über genügend Erfahrung verfüge.
Generell ist es zwar zu begrüßen, die teils unlautere Abmahnpraxis einzudämmen. Es ist jedoch als kritisch zu bewerten, wenn zu diesem Zweck selbst grundsätzlich berechtigte Anwaltskosten nicht erstattet werden und somit Opfer von Urheberrechtsverletzungen von der Mandatierung eines Rechtsanwaltes faktisch abgehalten werden. Das OLG Braunschweig setzt fälschlicherweise voraus, dass der Rechteinhaber fachlich und zeitlich in der Lage ist, den Sachverhalt auf Vergleichbarkeit mit älteren Abmahnungsfällen zu überprüfen, um dann zu entscheiden, ob ein Anwalt hinzugezogen werden sollte.
Sachsenhauser Rechtsanwälte