27.03.2012
Der Bundesgerichtshof hat am 14.03.2012 durch zwei Urteile über die Rechtsfolgen unwirksamer Preisanpassungen überzahlter bzw. einbehaltener Gasentgelte in Sonderkundenverhältnissen entschieden. Demnach ist grundsätzlich eine Rückforderung auch widerspruchslos überzahlter Entgelte möglich. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Preiserhöhung setzt aber voraus, dass der Kunde dieser innerhalb von drei Jahren ab der erstmaliger Geltendmachung widerspricht.
Streitgegenstand
In dem Verfahren VIII ZR 113/11 machte der Kläger gegen ein regionales Gasversorgungs-unternehmen Rückzahlungsansprüche geltend. Der Kläger hatte aufgrund eines im Jahr 1981 geschlossenen Vertrages Gas bezogen und Rechnungen in der Vergangenheit widerspruchslos und in voller Höhe bezahlt.
In dem zweiten Verfahren VIII ZR 93/11 verlangte ein Gasversorgungsunternehmen von einem ehemaligen Sonderkunden die Zahlung zurückbehaltenen Entgelts für Gaslieferungen im Zeitraum Januar 2004 bis Februar 2008.
In beiden Verfahren war die von den Energielieferanten verwendete Formel zur Preisanpassung als AGB-Klausel unwirksam. Die Kunden vertraten die Ansicht, es sei jeweils nur der konkrete Ausgangspreis aus 1981 bzw. 2004 geschuldet. Demgegenüber argumentierten die Gasversorger, die Verwendung der Ursprungspreise sei wegen der Steigerungen auch der ihrerseits zu zahlenden Bezugspreise unangemessen.
Entscheidung des BGH
Laut BGH entsteht durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel in den Verträgen eine Regelungslücke, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Demnach muss der Kunde die Unwirksamkeit der Preiserhöhung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Rechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstanden.
Sachsenhauser Rechtsanwälte