25.05.2012
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat die Klage eines Wettanbieters gegen das ihm auferlegte Verbot, innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) Online-Glückspiele zu bewerben und zu veranstalten, abgewiesen (Urteil vom 22.09.2011, Az. 27 K 4285/09) und dabei für den Bereich des (Landes-)Ordnungsrechtes das Marktortprinzip für anwendbar erklärt.